1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen Basislager 8® und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier ausgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn Basislager 8® in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragsgebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,
wenn ihnen Basislager 8® ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen Basislager 8® und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5. Werden Verträge mündlich geschlossen, so sind die hier aufgeführten Vertragsgrundlagen ebenfalls gültig. Der Auftraggeber muss in diesem Fall auf diese Vertragsgrundlagen aufmerksam gemacht werden.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder Basislager 8® erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Basislager 8® insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Basislager 8® weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Basislager 8® eine Vertragstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/ADG (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Basislager 8® überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforder lichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Basislager 8®.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über.
2.6. Basislager 8® hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Basislager 8® zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann Basislager 8® 100 % der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist Basislager 8® berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.3. Die Angebote von Basislager 8® bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Preise sind Nettobeträge in Euro, die zuzüglich der gesetzlichenMehrwertsteuer zu bezahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Basislager 8® ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Basislager 8® entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von Basislager 8® abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Basislager 8® im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von Basislager 8® hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann Basislager 8® Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an Basislager 8® zurück zugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Basislager 8® ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat Basislager 8® dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Basislager 8® geändert werden.8.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Basislager 8® Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch Basislager 8® erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Basislager 8® berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Basislager 8® 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Basislager 8® ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1. Basislager 8® verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Basislager 8® geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1. Basislager 8® haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung wesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Basislager 8® gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit Basislager 8® kein Auswahlverschulden trifft. Basislager 8® tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Sofern Basislager 8® selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme an Basislager 8® zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4. Der Auftraggeber stellt Basislager 8® von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Basislager 8® stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechnungsverfolgung.
10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von Basislager 8®.
10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs fähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet Basislager 8® nicht.
10.8. Eine Haftung des Basislager 8® für durch technisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstiger Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Basislager 8® behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Basislager 8® eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatz ansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Basislager 8® übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Basislager 8® von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmung
12.1. Von Basislager 8® übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort der Sitz von Basislager 8®.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.5. Gerichtsstand ist der Sitz von Basislager 8®, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Basislager 8® ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Breisach-Niederimsingen, Juli 2016